Inhaltsverzeichnis

    Satzung des CSC Green Farm e.V.

    § 1 Name und Sitz

    1. Der Verein führt den Namen “CSC Green Farm e.V.”
    2. Der Sitz des Vereins ist Hilzingen.
    3. Der Verein wurde am 19. Juni 2024 in Hilzingen Gegründet.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Geschäftsjahr, Korrespondenz

    1. Anschrift für die Vereinskorrespondenz: CSC Green Farm e.V. 78247 Hilzingen (Duchtlingen), Hegaustraße 31

    Hier ist die aktualisierte Version von § 3, die klarstellt, dass der Verein eine allgemeine Beratungsfunktion bezüglich der Verweisung an geeignete Stellen ausüben kann, jedoch keine direkte Suchtberatung anbietet:

    § 3 Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist insbesondere:

    1. Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis:

      • a) Anbau, Vermehrung und kontrollierte Weitergabe von Cannabis für den Eigenkonsum der Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
      • b) Weitergabe von Vermehrungsmaterial (Stecklinge und Samen) zu privaten Eigenanbauzwecken, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß KCanG.
    2. Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis:

      • a) Präventive Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Konsums in Zusammenarbeit mit spezialisierten Stellen.
      • b) Sicherstellung einer sicheren und kontrollierten Weitergabe von Cannabis ausschließlich an Mitglieder.
    3. Zusammenarbeit mit Behörden und spezialisierten Institutionen:

      • a) Kooperation mit örtlichen Suchtberatungsstellen, Gesundheitsbehörden und anderen relevanten Institutionen.
      • b) Allgemeine Beratung und Verweis von Mitgliedern auf geeignete externe Beratungsstellen bei Bedarf, ohne dass der Verein selbst direkte Suchtberatung anbietet.
    4. Dokumentation und Qualitätsmanagement:

      • a) Lückenlose Dokumentation aller Anbau- und Weitergabetransaktionen gemäß § 26 KCanG.
      • b) Qualitätssicherung und Berichterstattung gemäß § 27 KCanG.
    5. Unterstützung gemeinnütziger und gemeindebezogener Projekte:

      • a) Der Verein kann Projekte und Initiativen mit gemeinnützigem oder lokalem Nutzen durch Spenden oder ähnliche Maßnahmen fördern.
      • b) Alle Unterstützungsmaßnahmen erfolgen ohne Gegenleistung oder öffentliche Erwähnung, um das Werbeverbot gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

    § 4 Selbstlose Tätigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er strebt keine Gewinnerzielung an und ist nicht darauf ausgelegt, wirtschaftliche Gewinne an seine Mitglieder auszuschütten.
    2. Die Tätigkeiten des Vereins zielen darauf ab, die in § 3 genannten Zwecke zu verwirklichen. Der Verein kann Einnahmen erzielen, solange diese ausschließlich der Förderung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins sind vorrangig für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung für Verwaltungskosten oder notwendige Vereinsstrukturen ist zulässig, solange sie dem Vereinszweck dient.
    4. Überschüsse, die nach Deckung aller notwendigen Ausgaben des Vereins verbleiben, dürfen ausschließlich für zukünftige Investitionen, Rücklagen oder zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Eine private Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder ist ausgeschlossen.

    § 5 Mittelverwendung

    1. Mittel des Vereins sind grundsätzlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Verwendung für Verwaltungskosten und notwendige Vereinsstrukturen ist zulässig, solange sie dem Vereinszweck dienen.
    2. Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
    3. Es besteht die Möglichkeit, einen Teil der erzielten Überschüsse in Form von Spenden an gemeinnützige Projekte weiterzuleiten. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, Vorschläge für mögliche Spendenprojekte einzubringen.
    4. Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und zur Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit angemessener Vergütung abschließen. Diese Regelung umfasst auch die Anstellung notwendiger Funktionsträger, sofern dies zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt.

    § 6 Vergütungen und Aufwandsentschädigungen

    1. Personen, die Aufgaben für den Verein wahrnehmen, können angemessene Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen erhalten. Diese dürfen den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen und müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
    2. Die Höhe der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen wird vom Vorstand festgelegt und kann regelmäßig überprüft und angepasst werden.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes und des Anbaurates muss eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand.
    4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. Vergütungen müssen regelmäßig überprüft und an die Marktüblichkeit angepasst werden.

    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Es gibt zwei Arten von Mitgliedschaften:

      • Inaktive Mitgliedschaft

        • a) Diese Mitgliedschaft ist für Mitglieder, die den Verein unterstützen, jedoch nicht physisch vor Ort am gemeinschaftlichen Anbau teilnehmen.
        • b) Mitglieder mit inaktiver Mitgliedschaft können über das Webportal mitwirken, indem sie die Dokumentation überwachen und Feedback basierend auf Live-Daten wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Webcam-Bildern geben. Sie haben zudem die Möglichkeit, an nicht bindenden Umfragen zu verschiedenen Themen teilzunehmen, wie z. B. der Auswahl von Strains. Das Feedback und die Umfrageergebnisse werden dem Anbaurat übermittelt. Diese Tätigkeiten gelten jedoch als „inaktiv“ im Sinne des Vereins und verleihen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
        • c) Inaktive Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
      • Aktive Mitgliedschaft

        • a) Diese Mitgliedschaft setzt eine regelmäßige physische Anwesenheit und aktive Mitarbeit am gemeinschaftlichen Anbau und anderen Projekten des Vereins vor Ort voraus. Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand gewählt werden.
        • b) Um aktives Mitglied zu werden, muss ein Mitglied einen Antrag über das Mitgliederportal des Vereins einreichen. Der Antrag wird vom Vorstand geprüft und genehmigt.
        • c) Die aktive Mitgliedschaft wird durch regelmäßige persönliche Beteiligung an den Vereinsaktivitäten aufrechterhalten. Dazu zählen Tätigkeiten wie die Pflege der Pflanzen, Überwachung und Qualitätskontrollen vor Ort.
        • d) Die Anwesenheit und Mitarbeit der aktiven Mitglieder werden in der Dokumentation des Anbaus festgehalten und regelmäßig vom Vorstand überprüft.
        • e) Sollte ein aktives Mitglied länger als 3 Monate keine physischen Aktivitäten zeigen, wird es automatisch auf den Status inaktives Mitglied herabgestuft.
        • f) Ein Mitglied, das auf den Status „inaktiv“ herabgestuft wurde, muss einen neuen Antrag stellen, um wieder den Status eines aktiven Mitglieds zu erhalten.
        • g) Die aktive Mitgliedschaft kann nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt werden, jedoch maximal im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) bis zur jeweils geltenden Verdienstgrenze. Diese Entlohnung erfolgt gemäß den Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Minijobs.
    2. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, sofern:

      • a) sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      • b) sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (seit mindestens 6 Monaten),
      • c) sie schriftlich oder elektronisch versichern, nicht Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung zu sein.
    3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in digitaler Form (z. B. im Mitgliederportal auf https://the-green.farm oder per E-Mail an register@the-green.farm) zu stellen und muss folgende Angaben enthalten:

      • a) Name, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Bewerbers/der Bewerberin.
      • b) Eine schriftliche oder elektronische Erklärung über die Einhaltung der Satzung und der Club-Richtlinien.
      • c) Eine schriftliche oder elektronische Zustimmung zur Einhaltung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts.
    4. Die Aufnahmeanträge werden vom Vorstand entgegengenommen und geprüft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

    5. Die Mitgliedschaft setzt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten vor, es ist untersagt, Parallel-Mitgliedschaften in anderen Cannabis Social Clubs zu führen.

    6. Der Club darf maximal 500 Mitglieder aufnehmen. Sollte ein Mitglied austreten, kann ein neues Mitglied aufgenommen werden, um die maximale Mitgliederzahl von 500 aufrechtzuerhalten.

    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch:

      • a) Austritt,
      • b) Ausschluss,
      • c) Tod oder
      • d) Auflösung der juristischen Person.
    2. Austritt:

      • a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
      • b) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
      • c) Die Mitgliedschaft in einem anderen Cannabis Social Club ist erst nach einer Mindestmitgliedschaft von drei Monaten im aktuellen Verein möglich.
    3. Ausschluss:

      • a) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
      • b) Wichtige Gründe sind insbesondere:
        • i) Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
        • ii) Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
        • iii) Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten.
      • c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
      • d) Bei Wechsel des Wohnorts oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland.
    4. Rechtliche Überprüfung:

      • a) Einem Mitglied steht es frei, die Entscheidung des Ausschlusses durch Anrufung der ordentlichen Gerichte überprüfen zu lassen.

    § 9 Beiträge

    1. Alle Mitglieder zahlen eine verpflichtende monatliche Grundgebühr von 25€, die ab Erhalt der behördlichen Genehmigung beginnt, unabhängig davon, ob sie eine Mitgliedschaftsstufe für den Cannabisbezug wählen oder nicht.
    2. Zusätzlich zur Grundgebühr können Mitglieder freiwillig eine der folgenden Mitgliedschaftsstufen für den Cannabisbezug wählen. Die wählbaren Mitgliedschaftsstufen beginnen ab dem Start des Anbaus nach Erhalt der behördlichen Genehmigung, die Zahlung ist erst ab der ersten Ernte fällig:
      • Basic: 70€ monatlich für die Bereitstellung von bis zu 10g Cannabis pro Monat.
      • Plus: 165€ monatlich für die Bereitstellung von bis zu 25g Cannabis pro Monat.
      • Premium: 300€ monatlich für die Bereitstellung von bis zu 50g Cannabis pro Monat.
    3. Eine einmalige Eintrittsgebühr von 50€ wird bei Aufnahme in den Verein fällig.
    4. Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten können zum Ausschluss des Mitglieds gemäß § 8 der Satzung führen.
    5. Mitglieder können ihre gewählte Mitgliedschaftsstufe alle drei Monate, also viermal pro Jahr, ändern.
    6. Zahlungsmethoden, Fristen und Fälligkeiten werden in den Beitragsrichtlinien geregelt, die in einem separaten Dokument festgehalten sind. Dieses Dokument kann vom Vorstand jederzeit geändert werden.
    7. Rückerstattungs- und Sonderregelungen:
      • Die Grundgebühr und die einmalige Eintrittsgebühr sind nicht erstattungsfähig.
      • Sollte in einem Monat nicht die volle Menge an Cannabis gemäß der gewählten Mitgliedschaftsstufe verfügbar sein, wird der Beitrag für diesen Monat anteilig erstattet oder gutgeschrieben, basierend auf der tatsächlich bereitgestellten Menge.
      • Mitglieder mit der Premium-Mitgliedschaftsstufe, die die bereitgestellte Menge von 50g Cannabis in einem Monat nicht abholen, haben keinen Anspruch auf die nachträgliche Abholung der ungenutzten Menge im Folgemonat, da dies die maximale zulässige Monatsmenge überschreiten würde. In solchen Fällen wird der Beitrag für den nicht abgeholten Anteil des Monats erstattet.
      • Sollte ein Mitglied wiederholt die bezahlte Menge an Cannabis nicht abholen, kann der Vorstand das Mitglied entweder auf eine niedrigere Mitgliedschaftsstufe oder auf die Basis-Mitgliedschaft ohne Cannabis-Bezug herabstufen.

    § 10 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind:

      • Die Mitgliederversammlung
      • Der Vorstand, bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in
      • Der Anbaurat
    2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

    3. Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

    4. Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gemäß § 670 BGB.

    5. Vergütung der Organmitglieder:

      • Der Vorstand kann für seine allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben im Rahmen des Vereins eine marktgerechte Vergütung erhalten. Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Arbeitsvorgängen eines Cannabis-Anbauvorgangs oder der Ernte stehen – wie z.B. das Ernten, Schneiden, Bewässern und Pflegen der Pflanzen – dienen als Beispiele für Tätigkeiten, die nicht vergütet werden dürfen und ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis zu leisten sind. Diese Zeit muss klar von vergüteten Tätigkeiten getrennt sein.
      • Der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Verträgen zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern dürfen nicht in eigener Sache erfolgen. Über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds entscheiden die übrigen Vorstandsmitglieder, die nicht von der Maßnahme betroffen sind.

    § 11 Mitgliederversammlung

    1. Nur aktive Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen und abstimmen. Inaktive Mitglieder dürfen nur auf Einladung oder mit vorheriger Genehmigung des Vorstands teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

    2. Die Mitgliederversammlung (Versammlung der aktiven Mitglieder) ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

      • a) Wahl und Abwahl des Vorstands und des Anbaurats,
      • b) Entlastung des Vorstands,
      • c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
      • d) Wahl der Kassenprüfer/innen,
      • e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
      • f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
      • g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    3. Ordentliche Mitgliederversammlung: Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt und ist nicht öffentlich.

    4. Außerordentliche Mitgliederversammlung: Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

    5. Einladung und Form der Mitgliederversammlung: a. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. b. Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz als auch online als virtuelle Versammlung oder in hybrider Form abgehalten werden, dies wird in der Einladung dementsprechend angekündigt.

    6. Beschlussfähigkeit und Abstimmung:

      • a) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
      • b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder.
      • c) Abstimmungen und Wahlen können auch online durchgeführt werden, sofern die technische Umsetzung und Datensicherheit gewährleistet sind.
      • d) Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
      • e) Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind.
    7. Protokollierung: Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    § 12 Vorstand

    1. Zusammensetzung des Vorstands: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Anbaurat und dem/der Schatzmeister/in.
    2. Solange noch kein Anbaurat gewählt wurde, entfällt die vierte Position im Vorstand.
    3. Amtszeit des Vorstands: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
    5. Amtsverbleib: Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    § 13 Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von fünf Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
    2. Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
    3. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Die Aufgaben des/der Kassenprüfers/in sind insbesondere:
      • a) Prüfung der Buchführung und Kassenführung des Vereins
      • b) Überprüfung der Jahresabschlüsse und der Einhaltung der Satzungszwecke

    § 14 Anbaurat

    1. Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.
    2. Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere:
      • a) Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung,
      • b) Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,
      • c) Erechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,
      • d) Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
    3. Der Anbaurat besteht aus mindestens einem und höchstens fünf gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
    4. Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
    5. Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens 6 Monate gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
    6. Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
    7. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

    § 15 Auflösung des Vereins

    1. Beschlussfassung über die Auflösung:

      • a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    2. Liquidation:

      • a) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
    3. Vermögensverteilung:

      • a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    4. Bestimmung der empfangenden Körperschaft:

      • a) Die Mitgliederversammlung bestimmt die empfangende Körperschaft im Auflösungsbeschluss.
      • b) Die empfangende Körperschaft muss im Bereich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der Suchtprävention tätig sein.